Allgemeine Geschäftsbedingungen der WS Gastro GmbH (GFGH)

  1. Alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden sind den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterworfen. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Sie gelten als angenommen, wenn sie schriftlich oder in Textform bestätigt wurden bzw. die Ware vom Kunden zu den angebotenen Bedingungen angenommen worden ist. Die Leistungserbringung erfolgt gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste. In den Fällen, in denen der GFGH dem Kunden ein freies Rückgaberecht zu gebilligt hat, wird gelieferte Ware nur nach Absprache in Textform mit dem zuständigen Vertriebsmitarbeiter des GFGH und ggf. unter Abrechnung der Kosten der Rückgabe zurückgenommen. Sogenannte Kommissions-Lieferungen werden voll berechnet, wenn die Voll- und Leergutrückgabe nicht innerhalb von 4 Tagen nach Lieferung erfolgt.
  2. Eingehende Bestellungen werden werktäglich von Montag bis Freitag innerhalb unserer üblichen Betriebszeiten ausgeführt. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden außerhalb der üblichen Betriebszeiten, sind wir berechtigt, dem Kunden die Kosten der Lieferung in Rechnung zu stellen. Von uns nicht zu vertretende Pflichtverletzungen, insbesondere für die Entstehung von nicht zu vertretenden und nicht auf zu vertretende Pflichtverletzungen zurückzuführenden Lieferschwierigkeiten, berechtigen den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatzansprüche gegen uns geltend zu machen.
  3. Die Ware wird in einwandfreier Beschaffenheit geliefert. Beanstandungen bezüglich Art und Menge der Lieferung sind unverzüglich den Mitarbeitern gegenüber zu erklären, die die Lieferung ausführen. Auch Beanstandungen bezüglich der Vollständigkeit der Lieferung sind unverzüglich den Mitarbeitern gegenüber zu erklären, die die Lieferung ausführen. Weiter sind auch Beanstandungen der zurückgenommenen Gebinde (Leergut) unverzüglich den Mitarbeitern gegenüber zu erklären, die die Lieferung ausführen. In diesem Sinne steht die Zurverfügungstellung von Ware zum Zwecke der Abholung vom Betriebsgelände des GFGH einer Lieferung gleich.

    Mangelhaftes Fassbier (Trübbier) wird bei berechtigten Reklamationen nur bei Rückgabe von mehr 2/3 der Füllmenge des Fasses ersetzt. Maßgeblich für die Erstattung des Trübbiers ist die Laboranalyse der betroffenen Brauerei und der von Dieser erstattete Warenwert. Die Erstattung werden wir an den Kunden weiterleiten. Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung der Ware beim Kunden ent-standen sind, gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Forderungen des GFGH entstehen mit der Lieferung oder Leistungserbringung und sind sofort fällig. Abrechnungen für sonstige fällig gestellte Forderungen, sind nach Erhalt der Rechnung bzw. der Zahlungsaufforderung sofort und ohne Abzug zu zahlen. Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen mindestens gemäß § 288 BGB zu erheben, wobei die Geltendmachung eines weiteren Schadens entsprechend § 288 Abs. 4 BGB vorbehalten bleibt. Zahlungsverzug tritt spätestens 30 Tage nach der Warenlieferung ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Etwaige dem Kunden erteilte Gutschriften werden auf aktuelle Lieferungen und Leistungen verrechnet. Mitarbeiter des GFGH sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur berechtigt, wenn sie eine schriftliche Vollmacht hierüber vorweisen. GFGH haftet nicht für Schäden, die durch Zahlungen an unberechtigte Personen entstehen.
  5. Alle Verpackungsgebinde außer Einweggebinde und Kartons werden dem Kunden nur leihweise überlassen. Der Kunde haftet insofern für die Rückgabe der ausgeliehenen Gebinde in ordnungsgemäßem Zustand. Wird die Leihsache nicht spätestens einen Monat nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zurückgegeben, so sind wir berechtigt, dem Kunden den Wiederbeschaffungspreis der Sache in Rechnung zu stellen. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungspreises wird ein angemessener Abzug Alt für Neu berücksichtigt und ein bestehender Pfandsaldo angerechnet. Für Mehrweggebinde wird ein Pfand in Höhe der jeweils gültigen Sätze erhoben. Das Pfand ist mit der Warenrechnung zur Zahlung fällig.
  6. Die gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller unserer mit der Lieferung zusammenhängenden Forderungen unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Im Falle eines Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware wieder in Besitz zu nehmen. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Brutto-Kaufpreises ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
  7. Werden Mietgegenstände verschmutzt oder beschädigt zurückgegeben, behalten wir uns die Abrechnung der Kosten der Endreinigung bzw. Reparatur vor. Die jeweilige Mietgebühr bezieht sich regelmäßig auf einen Mietzeitraum von vier Werktagen.
  8. Soweit der GFGH beratend tätig wird, geschieht dies unentgeltlich und ohne Rechtsbindungswillen des GFGH, sodass eine Haftung ausgeschlossen ist. Sollte im Einzelfall ein Beratungs- und/oder Auskunftserteilungsvertrag geschlossen worden sein, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des GFGH, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind.
    Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet GFGH nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Einschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des GFGH, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
  9. GFGH ist berechtigt, sich zur Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Kunden, Informationen bei Auskunfteien, wie z. B. der Creditreform oder der SCHUFA zu verschaffen (siehe auch § 505b BGB). Ferner ist GFGH dazu berechtigt, personenbezogene Daten (z. B. Kundennummer, Absatzadresse, Vor- und Nachname des Kunden, Art und Menge der gelieferten Ware) an Industriepartner, wie z. B. Brauereien, Brunnen, Safthersteller sowie an ein Absatzmeldesystem der deutschen Getränkewirtschaft, zurzeit die GEDAT Getränkedaten GmbH, zu melden. Gewährt GFGH dem Kunden ein Darlehen oder eine sonstige Leistung, so ist GFGH dazu berechtigt, alle Unterlagen, die ihm der Kunde zum Zwecke der Kreditentscheidung oder zur Leistungsgewährung überlassen hat sowie die Vereinbarung mit dem Kunden, in Kopie an einen Refinanzierungspartner des GFGH (Bank oder Industriepartner) weiterzugeben.
  10. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für Vollkaufleute unser Geschäftssitz (Bochum). Alle Umsätze werden gemäß § 144 AO aufgezeichnet. GFGH ist weder dazu verpflichtet noch dazu bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.